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Robi: Offline
![]() Beitrag Datum: 11.01.2012 Uhrzeit: 22:01 ID: 45840 | Social Bookmarks: Hallo! Meiner Meinung nach gilt VOB/B §14(1), gleich der zweite Satz... "(1) ... Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden..." Ich würde den AN darauf hinweisen und bitten diese Form einzuhalten. Sollte er sich weigern würde ich die Prüfung so lange wie erlaubt ausdehnen und bei Nachfragen des AN immer damit begründen des es so schwer wäre die Rechnung aufgrund der Form zu prüfen - klappt oft. Zusätzlich würde ich prüfen ob diese Mehrleistungen überhaupt beauftragt wurden (Nachtrag vorrausgesetzt) - denn ohne Auftrag erstmal kein Geld... Grüße Robi |
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