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Webbi20: Offline
Beitrag Datum: 18.07.2012 Uhrzeit: 14:15 ID: 47284 | Social Bookmarks: Hallo, ich hoffe hier kann mir jemand weiterhelfen. Ich möchte gern mein Dachgeschoss als Wohnung ausbauen und muss eine Logia und eine Gaube genehmigen lassen. Baupläne, Flurfläche usw. liegt alles vor. Leider verstehe ich nicht ganz was ich bei den Punkten: Standsicherheitsnachweis
eingeben soll. Errichtet wird das alles von meinem Freund, einem Zimmermann, und ich würde mir auch sehr gern Architekten und Statiker sparen. Muss ich die ganzen Daten angeben? Falls ja, wie komm ich an die Werte? Hier das Formular was ich ausfüllen muss: https://fs.egov.sachsen.de/formserv/...72_Bauaufsicht Über hilfreiche Antworten wäre ich wirklich sehr dankbar! |
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personal cheese: Offline
Ort: Berlin Beitrag Datum: 18.07.2012 Uhrzeit: 19:36 ID: 47289 | Social Bookmarks: Wenn du dein Dachgeschoss als Wohnung umbauen willst, musst du nicht nur Loggia und Gaube, sondern den gesamten Ausbau genehmigen lassen. Ich vermute mal das es sich bis jetzt beim DG nicht um Wohnräume gehandelt hat, oder? Dann handelt es sich um eine Nutzungsänderung, bei der unter Umständen andere bauaufsichtliche Anforderungen an das DG gestellt werden als bisher. Nur mal ein paar Stichworte dazu: 2. Rettungsweg, Raumhöhe für Aufenthaltsräume, Vollgeschoss durch Gaube? etc. pp. Daher wird es sich nicht um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handeln! Du brauchst einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Schau in die Sächsische Bauordnung §§61ff und §65 zur Bauvorlageberechtigung. Die von dir genannten Stichpunkte werden in der Durchführungsverordnung zur sächsischen Bauordnung erklärt. |
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Webbi20: Offline
Beitrag Datum: 19.07.2012 Uhrzeit: 08:07 ID: 47291 | Social Bookmarks: Vielen Dank für die schnelle Antwort! Ich hatte mich beim Bauamt schon erkundigt und die meinten ich müsse mir prinzipiell nur Gaube und Logia genehmigen lassen. Der Dachboden ist, wie du festgestellt hast noch ungenutzt, aber die darunter liegende Etage ist Teil des "Neubaus". Wahrscheinlich ist es auch von Ort zu Ort unterschiedlich. Mir wurde gesagt ich solle nur Laube und Logia genehmigen lassen, der Rest wäre egal. Da hat man mir dieses Formular gegeben. Weißt du ob die oben genannten Punkte dafür überhaupt relevant sind? Es scheint ja ein allgemeines Formular zu sein. Danke nochmal für deine Hilfe, freut mich wirklich sehr! |
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personal cheese: Offline
Ort: Berlin Beitrag Datum: 19.07.2012 Uhrzeit: 11:36 ID: 47292 | Social Bookmarks: Welches Bauamt war das denn? Das Bauordnungsamt des Landkreises oder das Bauamt der Gemeinde? Die auf den Gemeinden haben leider meist nicht so den Durchblick... Lies doch erst mal die Bauordnung und die Durchführungsverordnung dazu durch. Als erstes klären: Welches Genehmigungsverfahren muss/ will ich durchführen? Daraus ergibt sich, welche Bauvorlagen eingereicht werden müssen und ob du einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser dafür brauchst. Übrigens auch noch zu klären: Gilt hier einen B-Plan? Gibt es Festsetzungen darin hinsichtlich Gauben, Dacheinschnitten, Anzahl Vollgeschossen?, Gilt eine Gestaltungssatzung der Gemeinde o.ä mit Festsetzungen zur Dachgestaltung? Müssen für die zusätzliche Wohnung zusätzliche Stellplätze geschaffen werden. Ich bin mir nicht so sicher, ob du das alles abdecken kannst, da du ja nicht vom Fach zu sein scheinst. Du kannst natürlich einfach "laienhaft" einfach alles ausfüllen und einreichen, wie du denkst und dann die Reaktion des Amts abwarten... Kostet dich aber wahrscheinlich Zeit. Geändert von personal cheese (19.07.2012 um 12:13 Uhr). |
Social Bookmarks: Zitat:
Sparen Sie woanders, aber nicht da! Ein Bauantrag kann nur ein Bauvorlageberechtigte einreichen (Architekt oder Statiker). Alles andere ist Murks und kostet am Ende wesentlich mehr (Lehrgeld + Schadenbeseitigung).
__________________ __________________________________________ Levente Pontai, ARCHITEKT AKNW L.Pontai@t-online.de Bonn | ||
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devran: Offline
Ort: Bad Vilbel Beitrag Datum: 04.11.2012 Uhrzeit: 20:37 ID: 48416 | Social Bookmarks: Die gefoderten Unterlagen sind schon einzureichen und vorallem sind Sie von qualifizieten Ingenieuren zu erstellen vorallem bei der Einhaltung der ENEV wünsch ich dir viel Spaß aber Bauvorlagenberechtigt ist dein Freund sicher § 49 HBO...
__________________ "Durch nichts wird Ziel und Sinn unserer Arbeit mehr erschlossen,als...MvdR |
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Spannemann: Offline
Beitrag Datum: 05.11.2012 Uhrzeit: 12:01 ID: 48419 | Social Bookmarks: Ich will ja hier nicht die Architekten in die Pfanne hauen, aber soweit ich mich erinnere, haben z. B. Zimmerleute (Meister) auch eine Planvorlageberechtigung für kleinere Bauvorhaben wie das hier besprochene. Beste Grüße! Spannemann |
Registrierter Nutzer Registriert seit: 07.08.2006
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personal cheese: Offline
Ort: Berlin Beitrag Datum: 05.11.2012 Uhrzeit: 12:56 ID: 48420 | Social Bookmarks: So pauschal kann man das nicht sagen. Wer für welche Bauvorhaben bauvorlageberechtigt ist, ist in der Landesbauordnung geregelt. Und diese unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. |
Social Bookmarks: http://de.wikipedia.org/wiki/Bauvorlageberechtigung: Zitat:
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