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KleinerBaumeist: Offline
Ort: Dresden ![]() Beitrag Datum: 10.01.2014 Uhrzeit: 18:15 ID: 51785 | Social Bookmarks: Wenn mehrere Jahre in England praktiziert wurde, sollte eine Übersetzung nicht das Problem sein, oder ? Denn bis auf die Sprache verändert sich angesichts der Rechtslage nichts, richtig ? Ansonsten halte ich es bei wichtigen Vorhaben für angemessen, wenn man einen Übersetzer mit dem Job betraut, denn dann kann man sich der Qualität zu 100% sicher sein. |
Social Bookmarks: Zitat:
Ich lasse mir Verträge auch in Deutschland lieber von einem Juristen ausarbeiten. Die HOAI Vorlagen sollen eben das vereinfachen - aber das einfach zu übersetzen könnte leichtsinnig sein und ist vermutlich auch ziemlich Zeitaufwendig. Das kann ich leider nicht bestätigen. Wir haben aus Zeitgründen schon externe Übersetzer beauftragt und die Übersetzungen danach durch Muttersprachler im Büro prüfen lassen - die dann leider feststellen mussten, das der Übersetzer vom Fach keine Ahnung hatte und vollkommen falsch übersetzt hat, so dass sich Aussagen sogar umgekehrt haben. Es betrag über 60% des (zugegebener Maßen sehr schwierigen) Inhalts...
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Tom: Offline
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 12.01.2014 Uhrzeit: 19:55 ID: 51809 | Social Bookmarks: Ich habe nach einer englischen Version noch nicht zu Ende gegoogelt, aber vielleicht kann die unten auf dieser Seite genannte Kanzlei weiterhelfen: Architektenmustervertrag HOAI 2013 - Baurecht für Architekten: Urteile, Rechtsprechung im Bauwesen | BauNetz.de Ich gebe zu bedenken, dass diese 1-2-seitigen Fertig-HOAI-Verträge zum Ankreuzen von den meisten Baurechtlern nicht mehr empfohlen werden. Heutzutage ist ein individueller Architektenvertrag anzuraten, in dem der Leistungsumfang genau spezifiziert ist. Wer als Architekt pauschal ganze HOAI-Leistungsphasen als Leistungssoll vereinbart, ohne die Inhalte genau zu benennen, bringt sich in eine rechtl. ungünstige Position. Die Rechtsprechung ist im Streitfall im Sinne des Verbraucherschutzes bei der Auslegung des Leistungssolls immer auf der Seite des Kunden (=Bauherr) und bei der Bestimmung des Honorars auch. Das führt dazu, dass z.B. bei der Vereinbarung einzelner späterer Leistungsphasen die vorangehenden implizit als Planer-Pflicht interpretiert werden, deren Honorierung aber nicht (oftmals werden LPH 1-2 bauherrenseitig "gespart", der Vertrag beginnt bei LPH 3). Bei den Kammern gibt es Extra-Seminare zu diesen Haftungs- und Honorierungsfragen; und es ist nur klug, diese Hinweise zu würdigen. Dann steht der Architekt nicht immer schon "mit einem Bein" im Gefängsnis, sondern nur mit dem halben Fuß ![]() Die HOAI ist Honorarrecht und kein Vertragsrecht. Dieser Unterschied ist vielen nicht klar. T. |
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