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Ort: Berlin ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 20.11.2014 Uhrzeit: 17:20 ID: 53553 | Social Bookmarks: Zitat:
Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, bist du als Architekt verpflichtet die allgemein anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard der Beschaffenheit zu berücksichtigen. Meiner Meinung nach stellen die ASR für Arbeitsstätten diese aaRdT ebenfalls dar. Bei der Anwendung der ASR ist man allerdings auf Informationen des Bauherren angewiesen, in diesem Fall: Wie ist das Konzept für die Barrierefreiheit des Gebäudes? Kann ausgeschlossen werden, auch im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot, das Arbeitnehemer beschäftigt werden, die auf barrierefreie Treppen angewiesen sind? DIes soll eigentlich in einer Gefährdungsbeurteilung geklärt werden und als Planungsgrundlage zur Verfügung stehen. Das das allerding graue Theorie ist, ist mir auch klar, in der Regel muss man diese Infos mühsam beim BH abfragen. Natürlich kann es zu Problemen bei der Abnahme kommen, wenn die Treppen barrierefrei sein sollten, es aber nicht sind. Wenn du das schriftlich vom AG hast, das Barrierefreiheit nicht erforderlich ist, ist ja alles gut. PS Sorry, Arbeitsstättenrecht ist mein Steckenpferd... | |
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