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xannax: Offline


xannax is on a distinguished road

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Datum: 13.08.2015
Uhrzeit: 11:06
ID: 54759



Fenster aufgrund Flucht- und Rettungsweg nicht mögl?

#1 (Permalink)
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Hallo!

Die Frage bezieht sich auf das angehängte Bild.

Sind Fenster zum Öffnen mit einer Parapethöhe von über 150cm bei der rechten Whng denn nicht möglich?

Im Moment ist nur ein Fenster zum Öffnen rechts neben der linken Wohnungstür erlaubt.

Ganz klar ist mir die Regelung anhand der Richtlinien nicht?!

Danke für Eure Antworten!

Anna


Ergänzende Angaben: Laubengang
"In Wänden offener Gänge an der Außenwand (Laubengänge) sind Öffnungen ohne Anforderungen (Fenster) ab einer Brüstungshöhe von 1,50 m zulässig."
Miniaturansicht angehängter Grafiken
-beispiel.png   -oib-richtlinie.png  

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personal cheese: Offline

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Beitrag
Datum: 13.08.2015
Uhrzeit: 12:14
ID: 54760



AW: Fenster aufgrund Flucht- und Rettungsweg nicht mögl?

#2 (Permalink)
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Parapet, OIB... Österreich?

Ohne jetzt Erfahrungen mit den Österreichischen Regelwerken zu haben, würde ich mal annehemen, dass das primäre Ziel der Richtlinie ist, die gefahrlose (oder -arme) Flucht über den Laubengang zu ermöglichen. Da die Fenster und die Tür der Wohnungen in der Regel das schwächste Glied für eine Brandgefährdung des Laubengangs darstellen, werden in der Richtlinie entsprechende *alternative* Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt.
Ich lese das jetzt so, dass bei einer Brüstungshöhe über 1,50 m der Fenster und einer Brüstung des Laubengangs in E30 (also ein normales Geländer reicht dann nicht) alles i.O. ist. Falls es in der Wohnung brennt können die Flüchtenden sich noch vor dieser Brüstung kriechend bewegen).

Hier mal der Text mit den "wichtigen" Bestandteilen (Unterstreichung) zur Auslegung:
Miniaturansicht angehängter Grafiken
-laubengang.png  

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