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Der Gaertner: Offline
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Hochschule/AG: Professor, emeritiert, freiberuflicher Unternehmensberater für den Baubetrieb ![]() Beitrag Datum: 14.03.2011 Uhrzeit: 23:53 ID: 42970 | Social Bookmarks: Wenn Du Landschaftsbau studiert hast und trotzdem eine planerische Ader hast, würde ich mich eher an den Landschaftsbau anlehnen. Dort macht das Privatkundengeschäft die Hälfte der Umsätze aus und es fehlt oft die Kompetenz und die Lust, sich mit den Wünschen und gestalterischen Vorstellungen der Privaten auseinanderzusetzen. Wenn die Betriebe keinen eigenen Planer einstellen können oder wollen, nutzen sie gerne den Kontakt zu freien Mitarbeitern. Über die Architektenschiene kommst Du mit Deinem Studium ohnehin nicht richtig ins Geschäft, weil Dir die Kammerfähigkeit fehlt. Rechtlich gesehen wäre das eine freiberufliche Tätigkeit. Das heißt, Du musst kein Gewerbe anmelden, hast aber Unternehmereigenschaft und musst das dem Finanzamt melden. Wenn Du dann am Mehrwertsteuersystem teilnimmst, kannst Du bei allen Deinen Beschaffungen die Vorsteuer zurückfordern, musst aber auch selbst MwSt in Rechnung stellen. Wenn Du direkt bei den privaten Kunden Planungen anbietest, verteuert sich mit der MwSt-Option allerdings Dein Honorar. Es ist letztlich eine Grundsatzfrage, ob das nur ein 2. Standbein sein soll oder die Basis für eine spätere eigenständige Existenz als Planer. Dazu fehlt Dir aber doch immer wieder der Architektentitel.
__________________ Wolfgang Ziegler |
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Anton-2: Offline
![]() ![]() Beitrag Datum: 15.03.2011 Uhrzeit: 10:36 ID: 42972 | Social Bookmarks: A C H T U N G !!! Aufpassen mit der MwSt. Die Regelung für Kleinunternehmer (ohne MwSt) gilt meines Wissens nur bis 17.500 € im Jahr. Da gibt es viele Fallstricke wenn man die Summe mal überschreitet. Gesetzt genau lesen. (Und nicht von den 50.000€ im 2. Jahr irritieren lassen) Wenn es ganz dumm geht muss man hier u.U. rückwirkend die MwSt. zahlen obwohl man keine von den Kunden verlangt hat. Das mit der Kammerfähigkeit... Na Ja... hat nur bei größeren Projekten Auswirkungen... Genauso wie die Vorlageberechtigung für LPH 4.... Bei normalen Gärten und kleinen Wohnanlagen gibt es kaum Fälle für einen Aussenanlagenplaner in denen der Architektenstempel erforderlich ist. |
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