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Kieler: Offline
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 27.02.2010 Uhrzeit: 13:27 ID: 37997 | Social Bookmarks: Ob Du Freiberufler bist entscheidet das zuständige Finanzamt (Katalogberuf). Als Absolvent betriebest Du ein Ingenieurbüro für Bauwesen, das wäre gewerbesteuerfrei und Du also Freiberufler. In § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind einige Beispiele dafür aufgeführt, welche Tätigkeiten im Einzelnen freiberuflich sind. Explizit werden Architekten und Ingenieure genannt. Ansonsten ist Freiberufler, wer * selbstständig und eigenverantwortlich tätig ist * und eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausübt. Als ich noch im Status Student mein Büro betrieb, sagte mein Steuerberater, das sei auch in Ordnung, wenn ich dann in überschaubarem Zeitraum das Diplom mache und dann weiter in dem Büro arbeite. Prinzipiell ist der Student kein Ingenieur und somit erst mal kein Freiberufler... |
| Social Bookmarks: @ Kieler: Nun das hört sich doch so an als ob man (als Student) nur so halb legal freiberuflich ist. Aber vielleicht sollte ich tatsächlich mal mein Finanzamt fragen, weil bei denen bin ich ja so gemeldet.
__________________ [...selbst das Vertraute ist nur wohl bekannt, solange man darauf verzichtet, genau hinzusehen.] [Daniel Kehlmann] | |
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Kieler: Offline
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 27.02.2010 Uhrzeit: 16:03 ID: 37999 | Social Bookmarks: es ist zumindest so, dass in Deinem Fall Dein Finanzamt und nicht mein Steuerberater entscheidet, insofern ist es wohl eine gute Idee besser dort nachzufragen. Wenn Du Rechnungen schreibst, musstest Du Dich doch aber schon beim Finanzamt anmelden und dabei ein Häkchen bei irgendwas gemacht haben. Eigentlich sollte das in dem Zuge geklärt worden sein, oder? |
| Social Bookmarks: Ja, denke und hoffe ich auch und werte mich als Freiberufler, ohne Gewerbe und mit Kleinunternehmerregelung, da eh nicht viel Umsatz ist. Noch eine andere Frage - wie gibt man denn Einnahmen in der Steuererklärung an, die nicht durch die freiberufliche Tätigkeit eingenommen wurden, sondern durch eine Festanstellung (z.B. Job an er Uni)?
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noone: Offline
Beitrag Datum: 01.03.2010 Uhrzeit: 13:36 ID: 38027 | Social Bookmarks: Die Bezeichnung "Architekt" ist nur durch die Kammer geschützt und wird bei Kammereintritt "verliehen". Das Finanzamt erkennt aber die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe durch den Abschluss an. Das ist wichtig, ansonsten könnte jeder "freiberuflich" Architktenleistungen anbieten. Auf der Steuererklärung gibst Du Löhne Gehälter aus nichtselbstständiger Arbeit an, und solche aus selbstständiger Tätigkeit (Gewinne). Die Kleinunternehmer-Regelung erspart Dir die monatlichen Ust.Erklärungen. Ansonsten kannst Du Ust.absetzen, sprich den Laptop gibts 19% billiger...... |
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