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Social Bookmarks: Zitat:
Ich kenne den Umfang der Prüfungen, wie bereits gesagt, nicht. Sollte es sich aber tatsächlich um eine mit den Hochschulklausuren vergleichbare Prüfung handeln, dann ist es sicher nicht leicht, den Stoff, den sich andere in andere in 4-5 Semestern einschl. Vorlesungen zu Gemüte führen, nachzuholen. Grundsätzlich glaube ich, daß diese Art der Kammerzulassung ein Relikt aus den 70er Jahren ist, als es noch unterschiedlichere Arten/Schulen der Architekten- bzw. Planerausbildung gab und auch z.B. Zimmerleuten als Baumeister mit langjähriger Erfahrung kleinere Planungen durchführen durften. Damals (70er und 80er Jahre) gab es einen Bauboom, in welchem man froh sein konnte, genügend Fachleute auf dem Markt zu haben. Heute sind die Vorzeichen leider umgekehrt: Kein Bauboom und viel zu viele "Fachleute" (auch studierte Architekten) auf dem Markt. Daher weiß ich nicht, ob diese Regelung noch so gerne angewendet wird. Selbst die Aufnahmebedingungen für studierte Architekten werden zunehmend erschwert durch z.B. den verlangten Nachweis von Fortbildungen nach dem Studium. Kenne persönlich allerdings einen Bautechniker mit vorheriger Bauzeichnerausbildung und abgebrochenem Architekturgrundstudium, der es noch vor 4 Jahren geschafft hat mit ca. 20 Jahren Berufserfahrung in verschiedenen Architekturbüros in die Kammer aufgenommen zu werden. | ||
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quandum: Offline
![]() Beitrag Datum: 19.01.2009 Uhrzeit: 10:08 ID: 32188 | Social Bookmarks: ich bin mir sicher es ist zu schaffen ![]() |
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sanne: Offline
Ort: München ![]() Beitrag Datum: 19.01.2009 Uhrzeit: 14:37 ID: 32195 | Social Bookmarks: Interessantes Thema. Du schreibst leider nicht, aus welchem Bundesland du bist. Wie wär´s wenn du dich mal bei deiner Kammer informieren würdest und hier deine Ergebnisse postest? Ich versuch mal, über die Bayerische AK was rauszubekommen! Grüße sanne |
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jericho: Offline
![]() Beitrag Datum: 19.01.2009 Uhrzeit: 16:27 ID: 32198 | Social Bookmarks: Also für die AK in RLP gilt laut ArchG vom 16.12.05: ..... §5 (6) Abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 ist auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, wer 1. mindestens zehn Jahre eine praktische Tätigkeit in einer der in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Fachrichtungen (A/IA/LA/SP) unter Aufsicht einer zur Führung der für die betreffende Fachrichtung maßgeblichen Berufsbezeichnung berechtigten Person ausgeübt hat, 2. die Berufsbefähigung anhand eigener Arbeiten nachweist und 3. die einer Ausbildung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechenden Kenntnisse durch eine Prüfung auf Hochschulniveau nachweist. Gruß Jericho |
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FoVe: Offline
Ort: Wetzlar ![]() ![]() Beitrag Datum: 19.01.2009 Uhrzeit: 20:26 ID: 32201 | Social Bookmarks: Wird in Hessen so ähnlich gehandelt - schätze ich. Auch hier gibt es ja die "kleine" Bauvorlageberechtigung für Zimmer- und Maurermeister bis 150qm Wohnfläche - also gewissermassen die Berechtigung ohne Kammerzugehörigkeit. Wurde eingeschränkt durch die "vereinfachte" Bauvorlagemöglichkeit, die die Baumeister nicht haben. |
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Kieler: Offline
Ort: Kiel
Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 21.01.2009 Uhrzeit: 18:52 ID: 32245 | Social Bookmarks: Die Bauvorlageberechtigung für Meister ist in der LBO verankert Zitat:
welches ja von unserem "Verein" geregelt wird. | |
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