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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 08.07.2010 Uhrzeit: 09:47 ID: 39772 | Social Bookmarks: Zitat:
Das Referenzgebäude nach EnEV berücksichtigt nämlich einen psch. Wärmebrückenzuschlag von 0,05 W/m²K (EnEV Anlage 1 Tab.1). Dieser Wert sollte also auch im EnEV Nachweis für das vorliegende Gebäude erreicht werden, somit müssen die Details entweder übereinstimmen mit oben aufgeführten Beiblatt oder es muss ein Gleichwertigkeitsnachweis geführt werden oder alle Wärmebrücken müssen detailliert nach DIN EN ISO 10211 berechnet werden. Ansonsten muss der pauschale Wärmebrückenzuschlag verdoppelt werden, was dann dazu führen kann, dass beispielsweise eine Brennwerttherme nicht mehr für den primärenergetischen Nachweis reicht. Und auch für den Ht´-Nachweis bedeuten 0,05 immerhin 12,5% des Höchstwertes nach EnEV Anlage 1 Tab.2 für ein freistehendes Wohngebäude mit mit AN ≤ 350m². Anm. Die o.a. EnEV Bezüge gelten für Wohngebäude | |
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