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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 26.04.2016 Uhrzeit: 22:45 ID: 55653 | Social Bookmarks: Zitat:
Es wird eine Beschaffenheitsverinbarung über mehrere Stufen geschlossen, die das Soll ziemlich genau beschreibt und die HOAI explizit erst erwähnt, wenn es ums Honorar geht. Wenn man sich da mal reinvertiefen möchte, kann einem das mit der Literatur von Rainer Eich gelingen. Natürlich ist wohl jedem klar, dass auch bei noch so prosaischer Umschreibung immer eine große Schnittmenge mit der HOAI besteht, das Soll wird aber eben nicht über die HOAI, sondern über den Vertrag definiert. Wir machen das aber inzwischen nicht mehr so, sondern benutzen die Vertragsmuster unseres Hnorar-Rechtschutzversicherers ![]() | |
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