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Archimedes: Offline

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Archimedes is a name known to all Archimedes is a name known to all Archimedes is a name known to all Archimedes is a name known to all Archimedes is a name known to all Archimedes is a name known to all

Beitrag
Datum: 26.04.2016
Uhrzeit: 23:03
ID: 55654



AW: Sollte man die HOAI kippen?

#1 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Kieler Beitrag anzeigen
Wir machen das aber inzwischen nicht mehr so, sondern benutzen die
Vertragsmuster unseres Hnorar-Rechtschutzversicherers
Machen wir auch. Die sind eine gute Grundlage. Dennoch gibt es Fälle in welchen wir andere (BGB-)Verträge schließen oder in Abstimmung mit dem Kunden bestimmte Teilleistungen der HOAI, wie z.B. die Kostenberechnung nach DIN 276, aussparen.
Wenn man sich darüber klar verständigt, dann kann man das Honorar in innerhalb der HOAI-konformen Sätze auch beispielsweise über eine Gewerkeschätzung definieren.
Es geht beim Preisrecht nur darum das man es einhält, nicht um den Weg wie man es einhält.
Da man ohnehin, nach HOAI, gezwungen ist einen Architektenvertrag beim ersten Kundenkontakt abzuschließen, muss man das Honorar nach HOAI ohnehin auf Basis einer groben Baukostenschätzung berechnen und anbieten, lange bevor die erste Kostenberechnung vorliegt.
Diese ist übrigens schon seit HOAI 2009 die Berechnungsgrundlage für's Honorar, nicht erst seit HOAI 2013.

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Tom
 
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Beitrag
Datum: 27.04.2016
Uhrzeit: 23:57
ID: 55655



AW: Architektenvertrag ohne HOAI oder Kostenberechnung?

#2 (Permalink)
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Also hier prallen offenbar verschiedene Welten aufeinander. Meine Welt sind große Projekte mit professionellen Bauherrn, die das oben beschriebene Vorgehen niemals akzeptieren würden.

@Archimedes: Punkte, in denen Du Dich offenbar täuscht:
  • LPH 2 - Es gibt in der Rechtssprechung nach meinem Wissen keine Mindestanzahl von Varianten, die man entwickeln muss, und auch keine fixe Höchstzahl, ab der Honorarnachforderungen gerechtfertigt sind. Es ist also eine Torheit, das eigene Honorar künstl. klein zu rechnen, weil man die vermeintliche Mindestanzahl nicht erbringt.
  • LPH 3 - Die Kostenberechnung wird in der Rechtssprechung als "zentrale Grundleistung" der LPH 3 angesehen. Im Geiste und nach dem Buchstaben der HOAI 2013 sollen für eine lückenlose Kostenkontrolle nicht nur in jeder LPH die Kosten feiner ermittelt, sondern auch dem vorherigen und nachfolgenden Stand gegenüber gestellt werden. Wie man diese Grundpflichten ohne Kostenberechnung erfüllen soll, entzieht sich meiner Phantasie.



T.

Geändert von Florian (30.04.2016 um 21:34 Uhr). Grund: Versachlichung

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Beitrag
Datum: 28.04.2016
Uhrzeit: 07:37
ID: 55656



AW: Architektenvertrag ohne HOAI oder Kostenberechnung? #3 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Tom Beitrag anzeigen
Für Archimedes: Ich ziehe mich jetzt schwer beleidigt zurück .
T.
Das hatte ich nicht anders erwartet.


Zitat:
Zitat von Tom Beitrag anzeigen
Also hier prallen offenbar verschiedene Welten aufeinander. Meine Welt sind große Projekte mit professionellen Bauherrn, die das oben beschriebene Vorgehen niemals akzeptieren würden.
Gerade professionelle Bauherrn mit wirklich großen Projekten kennen und praktizieren das von mir beschriebene Vorgehen auch. Sogar bei öffentlichen Projekten.

Die HOAI endet bei ihren Tabellenwerten für Gebäude, wie Dir bekannt ist, bei 25 Mio. Euro anrechenbaren Baukosten.
Große Projekte liegen regelmäßig darüber.
Somit kann das Honorar frei vereinbart werden und auch die HOAI ist außer Kraft. Selbstverständlich kann man auch bei Projekten von beispielsweise 30 Mio. Euro anrechenbaren Baukosten die LPHs nach HOAI als Vertragsgrundlage festschreiben, wenn man das möchte, aber die Honorarzonen und Tabellenwerte müssen keine Anwendungen mehr finden. Selbstverständlich kann man auch einzelne Teilleistungen aus den LPHs entnehmen.

Das heißt während der Architekt der ein Bürogebäude mit 24 Mio. Euro anrechenbaren Baukosten plant/betreut (LPH.1-9) streng nach HOAI-Mindestsätzen abrechnen muss und dafür sagen wir ein Gesamthonorar von 2,5 Mio. Euro erhält, darf der Kollege der ein Bürogebäude mit 26 Mio. Euro anrechenbaren Baukosten plant/betreut (LPH.1-9) ein Honorar nach eigenem Ermessen anbieten und nimmt möglicherweise weniger als der Kollege mit dem günstigeren Projekt.

So geschieht es nicht selten bei großen Projekten. Da schütteln die jeweiligen Büros bei den Verhandlungen mit dem Bauherrn durchaus nochmal pauschal 5-10% Honorarnachlass aus dem Ärmel um den Auftrag zu erhalten.

Was man als Leistungen oder Teilleistungen nach HOAI vereinbart oder auch nicht bleibt den Vertragsparteien überlassen.

Auch bei Projekten unter 25 Mio. Euro kann man mit dem Bauherrn einzelne Leistungen vereinbaren und die müssen nicht zwingend so in der HOAI stehen.

Das was Du beschreibst: "Die Kostenberechnung wird in der Rechtssprechung als "zentrale Grundleistung" der LPH 3 angesehen. Im Geiste und nach dem Buchstaben der HOAI 2013 sollen für eine lückenlose Kostenkontrolle nicht nur in jeder LPH die Kosten feiner ermittelt, sondern auch dem vorherigen und nachfolgenden Stand gegenüber gestellt werden" ist ja nach HOAI vollkommen richtig und wurde auch von mir nicht angezweifelt, aber es gilt eben nur bei einer vollständigen Beauftragung nach HOAI.

Ich sage, die Beauftragung muss nicht zwingend auf der HOAI basieren.
Die Planungskosten müssen sich dennoch an den Höchst- und Mindestsätzen der HOAI für einzelne Leistungen orientieren, damit das Preisrecht gewahrt bleibt.


Die HOAI ist ein Preisverzeichnis für bestimmte Leistungen.
Keiner ist gezwungen alle dort gelisteten Leistungen anzubieten oder einzukaufen.

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