Registrierter Nutzer Registriert seit: 07.07.2003
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Blumenschein: Offline
Ort: Münster Beitrag Datum: 10.10.2016 Uhrzeit: 13:12 ID: 55967 | Social Bookmarks: Hallo zusammen, gemäß HOAI §10 (1) heißt es: „Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.“ Weiter ist gemäß Anlage 15 LpH 8 z.B. für die Planung TGA die Fortschreibung der Ausführungspläne bis zum Bestand eine besondere Leistung. Wie ist dies genau in der Praxis umzusetzen? In einem vorliegenden Fall wurde ein Raum geändert, worauf der TGA-Planer für die Planung Elektroinstallation ein Nachtragsangebot erstellt. Wie wird mit Planungsänderungen bei Fachplanern umgegangen? Danke für Infos, Gruß -- Blumenschein |
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Registriert seit: 15.02.2003
Beiträge: 1.762
Tom: Offline
Ort: Rhein-Ruhr
Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 16.10.2016 Uhrzeit: 10:09 ID: 55978 | Social Bookmarks: Solche Planungsänderungen zu einem späten Zeitpunkt werden dem Bauherrn in einer Projektänderungsanzeige zur Kenntnis gebracht und nach Stunden abgerechnet. T. |
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