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TappAr: Offline
![]() ![]() Beitrag Datum: 13.04.2011 Uhrzeit: 14:10 ID: 43347 | Social Bookmarks: Zitat:
1. absturzsicherung (vorgaben nach: landesbauordnung und arbeitsstättenrecht) 2. handlauf die absturzsicherung ist in "irgendeiner" form herzustellen und benötigt in dem sinn keinen handlauf. der handlauf nach din 18065 hat auch eine spanne von 80cm bis 115cm. also stellt für den reinen handlauf die vorgabe von 85cm nach din 18024 bzw. auch 18025 hier schon mal keinen widerspruch dar. bauordnungen fordern ja nur in etwa (ich nehme einfach mal die musterbauordnung) folgendes (6) 1Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. 2Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert. (§34 mbo) auch hier kein widerspruch. bezüglich des steigungsverhältnisses wird man merken, dass selten, die schrittmaßformel exakt eingehalten werden kann, wenn bauliche einschränkungen vorhanden sind. in kommentaren zum barrierefreien bauen liest man auch oft die forderung den auftritt mindestens 29 - 30cm zu gestalten. innerhalb der normvorgaben wird dann hier meist die 30 als auftritt gewählt und die steigungshöhe entsprechend angepasst. Zitat:
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