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  • 1 Post By Tom
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Datum: 10.02.2016
Uhrzeit: 12:19
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Zulässigkeit einer Wendeltreppe als 2. Fluchtweg in mehrgeschossigem Bürogebäude

#1 (Permalink)
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Hallo,
wir haben in unserem BV folgenden Fall:
Der Bauherr wünscht statt eines Sicherheitstreppenhauses einen 2. Fluchtweg als außenliegende Stahltreppe.
Aus gestalterischen Gründen wird eine Wendeltreppe bevorzugt.

Da es sich bei der Wendeltreppe nur um einen 2. Fluchtweg handelt, stellt dies laut Landesbaurecht, DIN und Sicht des Brandschutzes kein Problem dar.

Möglicherweise stellten aber die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ein Problem dar:

ASR A2.3
Zitat:
4. Allgemeines
(6) Fahrsteige, Fahrtreppen, Wendel- und Spindeltreppen sowie Steigleitern und
Steigeisengänge sind im Verlauf eines ersten Fluchtweges nicht zulässig. Im Verlauf
eines zweiten Fluchtweges sind sie nur dann zulässig, wenn die Ergebnisse der
Gefährdungsbeurteilung deren sichere Benutzung im Gefahrenfall erwarten lassen.

Dabei sollten Fahrsteige gegenüber Fahrtreppen, Wendeltreppen gegenüber
Spindeltreppen, Spindeltreppen gegenüber Steigleitern und Steigleitern gegenüber
Steigeisengängen bevorzugt werden.

6. Ausführung
(6) Treppen im Verlauf von ersten Fluchtwegen müssen, Treppen im Verlauf von
zweiten Fluchtwegen sollen über gerade Läufe verfügen
.


Wie ist die Anforderungen „sollten“ und zu bewerten?
Wer nimmt die Gefährdungsbeurteilung vor und entscheidet ob die Abweichung zulässig ist, bzw. die Begründung für eine Abweichung ausreichend ist?

Die Einhaltung der ASR oder Beurteilung der Ausnahmen obliegt nach meinem Wissensstand dem Arbeitgeber – dieser ist ein/sind noch nicht existierende/r Mieter. Unter welchen Voraussetzungen könnte für ihn/sie eine Wendeltreppe nicht zulässig sein?

Grüße
Florian
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Florian Illenberger

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Geändert von Florian (11.02.2016 um 12:03 Uhr). Grund: Arbeitsstättenrecht durch Technische Regeln für Arbeitsstätten ersetzt

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Stahlbauer is on a distinguished road

Beitrag
Datum: 11.02.2016
Uhrzeit: 09:27
ID: 55253



AW: Zulässigkeit einer Wendeltreppe als 2. Fluchtweg in mehrgeschossigem Bürogebäude

#2 (Permalink)
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Dazu gleich eine Frage:

wie sieht es aus wenn die Personen sich nicht selbst retten können, sprich geborgen werden müssen?

z.B. eine Bergung durch Feuerwehr oder Sanitätspersonal statt findet? Durch eine Trage?

Auf alle fälle von Brandschutzbeauftragten und BG freigeben lassen ...

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Datum: 11.02.2016
Uhrzeit: 10:28
ID: 55254



AW: Zulässigkeit einer Wendeltreppe als 2. Fluchtweg in mehrgeschossigem Bürogebäude #3 (Permalink)
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gem. DIN 820teil 23 sind "soll" / bzw. "sollen" gleichzusetzen mit ist (sind) grundsätzlich zu... gleichzusetzen.

In der Flachdachrichtlinie war mal eine Tabelle, die bezogen auf Normen das wort "soll" als bedingt fordernde Regel definiert. (Eine durch Verabredung oder Vereinbarung freiwillig übernommene Verpflichtung, von der nur in begündeten Fällen abgewichen werden darf.)

vll. hilft dir das weiter.

Bei der Gefährdungsbeurteilung kann dir evtl. der Arbeitsschutzbeauftragte (falls euer Bauherr soetwas hat) weiterhelfen, bzw. die Feuerwehr (was das retten über eine Wendeltreppe angeht)


Grüße

Michael

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Datum: 11.02.2016
Uhrzeit: 11:54
ID: 55255



AW: Zulässigkeit einer Wendeltreppe als 2. Fluchtweg in mehrgeschossigem Bürogebäude #4 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Lang Beitrag anzeigen
gem. DIN 820teil 23 sind "soll" / bzw. "sollen" gleichzusetzen mit ist (sind) grundsätzlich zu... gleichzusetzen.
OFFTOPIC

Sollen ist ein Indikativ, d.h. die Aussage der DIN 820 erschein mir da logisch.

Sollten ist aber der Konjunktiv und ist damit als Möglichkeit anzusehen und fällt somit nicht mehr unter die oben zitierte Aussage!
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Florian Illenberger

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Datum: 11.02.2016
Uhrzeit: 12:08
ID: 55256



AW: Zulässigkeit einer Wendeltreppe als 2. Fluchtweg in mehrgeschossigem Bürogebäude #5 (Permalink)
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Soweit das aktuelle Rechercheergebniss:

Technische Regeln für Arbeitsstätten sind anders als z.B. die Arbeitsstättenverordnung nicht rechtsverbindlich.

Sie sind nur technische Regeln, von denen der AG einer Abweichung zustimmen kann.

Abweichungen der Technische Regeln für Arbeitsstätten sind daher durch den Arbeitgeber mit dem Unfallversicherer zu klären.


Erfahrungsberichte oder weiterführendes Wissen hierzu ist aber weiterhin willkommen!
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Datum: 14.02.2016
Uhrzeit: 22:41
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AW: Zulässigkeit einer Wendeltreppe als 2. Fluchtweg in mehrgeschossigem Bürogebäude #6 (Permalink)
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Das sagt die KomNet-Datenbank in NRW (KomNet Dialog 3924 : Sind Spindeltreppen als zweiter Fluchtweg zugelassen?):

Zitat:
Spindeltreppen im Verlauf von zweiten Rettungswegen könnten ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sich z. B. nur eine Person (ortskundig) in einem Lager aufhält, kein Umgang mit Gefahrstoffen erfolgt oder es sich um einen Zugang zu einer Maschine handelt.
Die Abstimmung müsste mit dem Amt für Arbeitsschutz, der Bauaufsicht und der Feuerwehr erfolgen. Führen tut diese Abstimmungen doch normalerweise der Brandschützer. Ich denke, dass diese "Erleichterung" wie üblich mit anderen Maßnahmen des Brandschutzkonzeptes in Beziehung gesetzt wird. Wenn also irgendwas gesprinklert wird, das nicht gesprinklert werden müsste, wenn eine Brandmeldeanlage vorgesehen ist, die nicht Pflicht ist, wenn wenige ortskundige Leute da arbeiten (siehe oben) - dann wird es ggf. möglich sein.

Ich habe mal ein Hotel in Berlin geplant, das eine außenliegende Wendeltreppe als 2. Fluchtweg hatte.

T.

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