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Kieler: Offline
   Ort: Kiel  
Hochschule/AG: Architekt             Beitrag Datum: 07.10.2011 Uhrzeit: 12:07 ID: 45070  |            Social Bookmarks:      Zitat:  
 nicht zulässig ist, als "vage" würde ich das nicht bezeichen. Die Abstandsflächen haben doch, wie das Wort schon sagt, den Sinn einen Mindestabstand zu gewährleisten, das bezieht sich zuerstmal gar nicht auf eine Grundstücksgrenze. Die Grundstücksgrenzenregelung hat nur den Hintergrund, dass man sicherstellen will, dass die Nutzung des Nachbargrundstücks nicht eingeschränkt wird. Wenn große Bauträger mehrere Häuser auf einem Grundstück bauen, dann sollten bei offener Bauweise die Abstandsflächen eingehalten sein, wenn es keine geschlossene Bauweise ist (Reihenhäuser/Blockbeb.), eventuell ginge noch etwas über Brandwände. Und das sind auch die Möglichkeiten, die Du hast: Geschlossene Bauweise (z.B. auch winkelförmiger Anbau), offene Bauweise unter Einhaltung der Abstandsflächen, evt. Brandwände bei Unterschreitung der Abstandsflächen. Abstandsflächen haben übrigens nicht nur den Sinn des Brandschutzes und, um der Feuerwehr Aktionsfläche zur Verfügung zu stellen, sondern auch Privatsphäre, Belüftung und Belichtung zu gewährleisten.  |  |
  
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