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Tom: Offline
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 22.06.2009 Uhrzeit: 15:10 ID: 34179 | Social Bookmarks: Geht es da wirklich um die Vermarktung? Wäre toll, wenn Du dazu noch etwas Näheres sagen könntest. |
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 22.06.2009 Uhrzeit: 17:06 ID: 34181 | Social Bookmarks: Hallo Tom, was Du in Deinem vorletzten Beitrag schreibst ist etwas unpräzise. Wenn Du meinem Link oben folgst, wirst Du erfahren, dass freie Architekten eben nicht gewerblich tätig sein dürfen, auch nicht wenn man die Firmen sauber trennt, es sei denn zwischen den beiden Tätigkeiten kein besteht Zusammenhang. (Als Beispiel wird dort ein Architekt, der aufgrund Erbgangs Kommanditist einer pharmazeutischen Fabrik geworden ist, genannt.) Das Koppelungsverbot gilt nur für freie Architekten, nicht aber für gewerblich tätige. Vermarktung halte ich bei freien Architekten für nicht zulässig, weil er als Sachwalter nicht mehr unabhängig ist, sondern ein Interesse am Vertrieb hat. Das sollte auch in dem verlinkten Dokument der AKBW nachzulesen sein. |
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Tom: Offline
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 22.06.2009 Uhrzeit: 17:34 ID: 34182 | Social Bookmarks: Mir ging es darum, was man als "Architekt" überhaupt machen darf. Nach meinem Verständnis ist allein der Namens-Zusatz "freier" Architekt gestorben, sobald man nebenher noch etwas gewerblich macht, das mit dem Bauen zu tun hat. Aber ich kann trotzdem in getrennten Geschäften als nicht-freier "Architekt" noch die gleichen Leistungen wie ein freier erbringen, ohne Gewerbesteuerpflicht (steuerlich als Freiberufler). Dabei muss ich den Bauherrn auf meine parallele gewerbliche Tätigkeit hinweisen, aber nichts hindert mich daran, ihr nachzugehen. |
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 22.06.2009 Uhrzeit: 21:03 ID: 34188 | Social Bookmarks: ...das stimmt, aber Du musst in der Liste auch als gewerblicher Architekt eingetragen sein (ist also nicht nur ein selbst gewählter Namens-Zusatz). Und auch nicht unwichtig, dass Du dann nicht mehr an Wettbewerben teilnehmen darfst, die für freie Architekten ausgeschrieben wurden. Zu erwähnen ist auch, dass man sich gar nicht so einfach in die Liste als gewerblicher eintragen lassen kann, man muss schon nachweisen, dass man auch gewerblich tätig ist (aus verständlichen Gründen). |
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