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Registrierter Nutzer Registriert seit: 07.03.2010
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Bosmeg: Offline
Ort: Tübingen ![]() Beitrag Datum: 03.05.2011 Uhrzeit: 00:12 ID: 43616 | Social Bookmarks: Generell gilt - meines Wissens auch lt. VOB - ,dass sowohl der potentielle AN auf Auschreibungsfehler, als auch der Vergebende auf fehlkalkulierte EP hinweisen muss. In Deinem Fall würde ich mir aufgrund der öffentlichen Bauherrschaft einen Hinweis auf die evtl. Fehlkalkulation des EP seitens des Anbieters schriftlich bestätigen lassen und dementsprechend vergeben. Leider ist es heutzutage oft so, dass die AN null auf null fahren, nur um ihre Leute nicht in Teilzeit schicken zu müssen. Von daher erscheint mir das noch halbwegs glaubwürdig. Nicht auszuschließen ist sogar das absichtlich falsche Anbieten um überhaupt bei der Vergabe berücksichtigt zu werden und evtl. im Gespräch zu überzeugen. Die Berücksichtigung hast Du ja spätestens im angepassten Preisspiegel |
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