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Social Bookmarks: Na, da würde ich mich dann aber bei der Baubehörde vergewissern ob da eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht. Bei einen Genehmigungsfreistellungsantrag sollte als Entwurfsverfasser auch ein Architekt unterschreiben. Bei den hier beschriebenen Umbau, scheint es so zu sein, dass die Statik von der Änderung nicht ganz unberührt bleibt. Da würde ich mich auf jeden Fall vergewissern und einen Statiker konsultieren. Falls er der Meinung ist, dass die Statik vom geplanten Umbau nicht betroffen ist, würde ich mir das schriftlich geben lassen und bei jeder Improvisation mich erneut vergewissern. Ich habe es schon erlebt: Am Anfang ging es darum ein Dach zu reparieren..... und am Ende würden Strafen gezahlt wegen ungenehmigten Abriss, ungenehmigten Wiederaufbau in abgeänderte Form, etc.... Letztendlich kam dann die Rückbauverfügung. Manche Beamten kennen kein Spaß!
__________________ __________________________________________ Levente Pontai, ARCHITEKT AKNW L.Pontai@t-online.de Bonn | |
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