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stebo74 is on a distinguished road

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Datum: 18.09.2010
Uhrzeit: 13:56
ID: 40958



Bemessung von Mindestbreiten für Ausgangstüren in einer Halle

#1 (Permalink)
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Hallo, ich muß für ein Hochbauprojekt die Ausgangstüren einer Empfangshalle dimensioniern. Eine Personenstromanalyse ergab, das ca. 7500 Personen über den ganzen Tag verteilt hinein und ca. 7500 Personen wieder hinaus gehen. Meine Fassadenfront ist ca. 40 m breit. Gibt es eine Berechnungsmethode für die benötigte Mindestbreite der Ausgänge um Stausituationen zu verhindern?

Danke!

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Bosmeg: Offline

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Datum: 22.09.2010
Uhrzeit: 09:39
ID: 41005



AW: Bemessung von Mindestbreiten für Ausgangstüren in einer Halle

#2 (Permalink)
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Hallo Stebo

schau mal hier

http://www.tektorum.de/hochbau-konst...wegbreite.html

Sollte das Projekt aber tatsächlich realisiert werden, so würde ich das in jedem Fall mit den örtlichen Behörden abstimmen. Da bist Du auf der sicheren Seite.

Grüße

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stebo74: Offline


stebo74 is on a distinguished road

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Datum: 24.09.2010
Uhrzeit: 14:09
ID: 41046



AW: Bemessung von Mindestbreiten für Ausgangstüren in einer Halle #3 (Permalink)
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Hallo, vielen Dank für den Tip. Von den Fluchtwegbreiten laut BSK her liege ich im grünen Bereich. Ich habe allerdings Automatik-Schiebetüren mit Breack-out System geplant, d.h im Normalbetrieb habe ich ca. eine lichte Breite von ca. 4,50 m im Evakuierungsfall klappen alle Türelemente auf und ich habe dann ca. 8,60 m. Jetzt habe ich Bedenken, dass meine Türen für den Normalbetrieb zu schmal sind und es zu Stausituationen kommen kann. Daher dachte ich es gibt einer Art Faustformel, mit der man die benötigten Breiten errechnen kann.

Gruß!

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Datum: 24.09.2010
Uhrzeit: 17:00
ID: 41049



AW: Bemessung von Mindestbreiten für Ausgangstüren in einer Halle #4 (Permalink)
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Hallo,

hier mal ein Auszug aus der Versammlungsstättenrichtlinie. Ich wage mal zu behaupten, dass die hier anzusetzen ist.

Fluchtwegbreiten
§ 11 (2) Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen betragen bei Versammlungsräumen
1 m je 150 Personen
Zwischenwerte sind zulässig. Die lichte Mindestbreite muss jedoch betragen für Rettungswege 1 m
(3) Die im Zuge von Rettungswegen liegenden Türen müssen in Fluchtrichtung auch ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können; Riegel sind unzulässig. (5) Alle Ausgangstüren müssen durch Schilder nach Anlage 2 gekennzeichnet sein. Die Rettungswege ins Freie sind durch Richtungspfeile gut sichtbar zu kennzeichnen. Ausgangstüren und Rettungswege sind, wo Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, so zu beleuchten, dass die Kennzeichnung auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung gut erkennbar ist.


Ausgänge

§ 14 Abs. (1) Jeder Versammlungsraum muss mindestens zwei möglichst entgegengesetzt gelegene Ausgänge haben; (7) Höhenunterschiede sind durch Rampen mit einer Neigung von höchstens 6 v.H. oder durch mindestens 3 Stufen (§ 12 Abs. 2) zu überwinden. Die Stufen dürfen nicht in die Flure hineinragen.
(8) Zwischen Ausgangstüren und Stufen oder Rampen müssen Podeste von einer der Türflügelbreite entsprechenden Tiefe vorhanden sein.
(9) Ausgänge aus Versammlungsräumen, Freilichttheatern und Sportstätten müssen unmittelbar ins Freie, auf Flure oder in Treppenräume führen.

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Davon ausgehend, dass die 7.500 Personen über einen Zeitraum von 8 Stunden ein- und ausgehen, so wären das 937,5 Personen / h, was bedeuten würde, Du bräuchtest 6,25m Türbreite i.Li.

Ich würde die Fluchtwegbreite auch auf die normale Aus- und Eingangssituation übertragen. So vermeidest Du in jedem Fall Gedrängel im Türbereich. Breit genug ist die Fassade ja.
Vielleicht lässt sich das ja auch gestalterisch verargumentieren...kenne jetzt den Entwurf natürlich nicht...

Grüße

Geändert von Bosmeg (24.09.2010 um 17:16 Uhr).

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Datum: 24.09.2010
Uhrzeit: 18:07
ID: 41052



AW: Bemessung von Mindestbreiten für Ausgangstüren in einer Halle #5 (Permalink)
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ich wage zu behaupten, daß die VStättVo hier überhaupt nicht angewendet werden muß, da es sich bei einem Foyer um keine Versammlungsstätte handelt. Die Fluchtwegbreite, die sich dann aus den Fluchttreppenhäusern ergibt, sollte für den Fluchtfall ausreichen.

Das ist natürlich noch keine Antwort auf die Frage, ob die Türen für den Besucherstrom breit genug sind - dafür ist mir keine Verordnung bekannt.

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Datum: 25.09.2010
Uhrzeit: 13:13
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AW: Bemessung von Mindestbreiten für Ausgangstüren in einer Halle #6 (Permalink)
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Besten Dank!

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Datum: 25.09.2010
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AW: Bemessung von Mindestbreiten für Ausgangstüren in einer Halle #7 (Permalink)
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Ich würde mal bei den Herstellern nachfragen. Für Karusseltüren können Boon Edam oder Dorma angeben wie viele Personen pro Minute durch welchen Typ Tür durchgehen.
Vielleicht gibts das für Schiebetüren ja auch.

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Datum: 27.09.2010
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AW: Bemessung von Mindestbreiten für Ausgangstüren in einer Halle #8 (Permalink)
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Versammlungsstätten sind gemäß Musterbauordnung und der Landesverordnungen über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung VStättV/VStättVO) Gebäude mit (Versammlungs-)Räumen für mehr als 200 Personen.

Gebäude, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, fallen unter diese Verordnung, wenn die Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben
__________________________________________________ __

Also ehrlich gesagt würde ich hier schon die VStättV ansetzen, außer Dein Entwurf hebelt den 2.ten Satz der gemeinsamen Rettungswege aus.
Das weiß ich jetzt natürlich nicht.

Aber wie personalcheese schon meinte, frag am besten beim Hersteller direkt nach

Gruß

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Datum: 27.09.2010
Uhrzeit: 17:23
ID: 41065



AW: Bemessung von Mindestbreiten für Ausgangstüren in einer Halle #9 (Permalink)
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also, man kann natürlich "auf der sicheren Seite" planen, und die Rettungswegbreiten der VStättVO annehmen.
Wenn diese tatsächlichangewendet werden müsste - was sie für Foyers de facto NICHT muss - wäre das zB aus Brandschutzgründen meist ein KO-Kriterium für Lufträume; zudem dürften die Fluchtwege aus den Obergeschossen keinesfalls durch eine Versammlungsstätte geführt werden usw.

Ein guter Planer muss die Mindestanforderungen erfüllen, darf aber nicht ohne Not "zuviel" bauen - irgendwer muss die überflüssigen Dorma-Türen á 15.000E ja auch bezahlen. Das kann man doch keinem Bauherren verkaufen!

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Datum: 27.09.2010
Uhrzeit: 18:41
ID: 41066



AW: Bemessung von Mindestbreiten für Ausgangstüren in einer Halle #10 (Permalink)
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@k-roy

ich geb Dir mit allem 100% Recht was Du sagst, und ich bin mir auch nicht sicher, welche Verordnung etc. hier angewendet werden muss.

Nur ich würde es evtl. so einschätzen / interpretieren

Diese "sichere Seite" die Du erwähnst, interessiert auch erst dann jemanden, wenn im Ernstfall tatsächlich etwas passiert. Beispiele hierfür gibt es aber leider sicherlich genug.

Deswegen mein Vorgehen bei so etwas... immer Fachplaner, Behörden etc. zu Rate ziehen, so ein Anruf ist schnell erledigt und kostet nicht die Welt

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